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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 3 U 192/00
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 97
1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen Werken und deren Teilen (hier: Thesen und Begriffen).

2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Übersetzungen von Fremdtexten sowie Teilstücken (Textstellen und einzelnen Begriffen) hieraus.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 192/00

Verkündet am: 22. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, v. Franque, Spannuth nach der am 27. März 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3000.- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Journalist und Autor mehrerer Publikationen über das Opus Dei (Anlage K 1), eine zur Personalprälatur erhobene Einrichtung der katholischen Kirche.

Im Verlag des Beklagten erschien im August 1993 das Buch "Die katholische Mafia" des Autors M. In diesem Buch wurden nach Ansicht des Klägers Texte aus seinen Veröffentlichungen unerlaubt verwertet.

Der Kläger begehrt deswegen mit der vorliegenden Klage Schadensersatz.

Der Kläger ist u. a. Autor des erstmals im Jahre 1985 erschienenen Werkes "Ich verspreche Euch den Himmel" (in 4. Auflage - vom Kläger als sog. "Quelle A" bezeichnet: Anlagenkonvolut K2; vgl. dazu noch die 1. Auflage als sog. "Quelle D"), der Vorträge "Anfragen an das Selbstverständnis des Opus Dei" und "Eine unheimliche Macht? Kirchlicher und gesellschaftlicher Einfluss des Opus Dei", die beide in dem 1992 von H S. herausgegebenen Buch "Opus Dei - Ziele, Anspruch und Einfluss" veröffentlicht wurden (sog. "Quelle B": Anlagenkonvolut K2), des Beitrages "Intelligent gehorchen, aber blind", der in dem 1992 von der katholischen Paulus-Akademie, Zürich, herausgegebenen Buch "Opus Dei - Stoßtrupp Gottes oder 'Heilige Mafia'?" veröffentlicht wurde (sog. "Quelle C": Anlagenkonvolut K2) und schließlich eines Beitrages "Der unaufhaltsame Aufstieg des Opus Dei", der im Januar 1992 im Westdeutschen Rundfunk gesendet worden ist (sog. "Quelle WDR" als K-Anlagenkonvolut sowie Anlage K 3; vgl. zu den Quellen A-C: Anlage K 1).

Der Kläger hat vorgetragen:

Er sei der Opus-Dei-Spezialist im katholischen Raum (vgl. Anlagenkonvolut K 4 und Anlage K-D). M. dagegen habe eigene Forschungsarbeiten nicht geleistet, sondern in seinem Buch ("Die katholische Mafia") die entscheidenden Erkenntnisse vom Kläger übernommen. M. habe seine (des Klägers) Urheberrechte verletzt, indem 9- in dem Buch übernommene Textpassagen nicht hinreichend mit Fundstellennachweisen versehen habe. M. habe auch Wertungen, Meinungen und Schlüsse, mithin sein (des Klägers) Geistesgut und wissenschaftliches Sprachwerk, das er auf Grund seiner Forschungen in seinen (des Klägers) Publikationen niedergelegt habe, unzitiert und teils wörtlich übernommen.

Soweit in M.s Buch Übersetzungen übernommen worden seien, stammten sie von ihm (vom Kläger) oder seien von ihm in Auftrag gegeben worden. Ihm (dem Kläger) zugängliche öffentliche Quellen - u. a. solche, die er aus ausländischen Publikationen für seine Darstellungen ausgewählt und veröffentlicht habe - habe M. nicht im Original, sondern in seiner (des Klägers) Übersetzung ohne Hinweis auf ihn genutzt.

Seine (des Klägers) Urheberschaft werde (u. a.) durch den Fundstellennachweis "Paulus-Akademie" in M.s Buch verfälscht bzw. verschleiert.

Das Zitat "Paulus-Akademie" verweise auf das von dieser Akademie herausgegebene Buch ("Opus Dei - Stoßtrupp Gottes oder 'Heilige Mafia'?") statt auf seinen (des Klägers) darin enthaltenen Beitrag ("Intelligent gehorchen, aber blind"). Für seinen Beitrag habe er mit großem Aufwand gegen den Willen des Opus Dei dessen bis dahin unveröffentlichte interne Schriften beschafft und selbst übersetzt oder auf eigene Kosten übersetzen lassen. In M.s Buch werde aber auf ihn (den Kläger) als Autor des Beitrages ("Intelligent gehorchen, aber blind") nur in der ersten, dazu angeführten Fußnote verwiesen, sonst nur auf die "Paulus-Akademie". M. lasse so beim Leser den Eindruck entstehen, Urheber der zitierten internen Opus-Dei-Schriften sei die Paulus-Akademie bzw. deren Angestellter M.; diese Schriften seien aber nur in seinem (des Klägers) Beitrag wiedergegeben. Fundstellen betreffend Beiträge der anderen Autoren würden dagegen korrekt mit dem jeweiligen Autorennamen belegt.

M. habe sämtliche Zitate aus gültigen Text- und Regelwerken des Opus Dei den von ihm (Kläger) veröffentlichten Übersetzungen entnommen. Für jene Übersetzungen seien umfassende, interne Kenntnisse der geistigen und psychologischen Strukturen des Opus Dei und des Sektenwesens im Allgemeinen sowie Kenntnisse über die konspirative Opus-Dei-Sprache unbedingt erforderlich. Soweit er (Kläger) Fremdübersetzungen veröffentlicht habe, seien diese von ihm (Kläger) zuvor überarbeitet worden. Er habe auch Übersetzungen entweder zunächst selbst vorgenommen und dann mit anderen Übersetzern mündlich erörtert sowie erforderlichenfalls korrigiert oder aber andere Übersetzer mit einem Diktiergerät aufgesucht und mit diesen gemeinsam übersetzt. Alle Übersetzer hätten sämtliche Verwertungsrechte an Übersetzungen auf ihn (Kläger) übertragen (Beweis: Zeugnis Pz., Bu., O., La., Pe.).

Die in dem von der Paulus-Akademie herausgegebenen Buch ("Opus Dei - Stoßtrupp Gottes oder 'Heilige Mafia'?") enthaltenen Übersetzungen von Opus-Dei-Schriften - u. a. aus dem "Vademecum" - seien dabei zwar auf Veranlassung der Paulus-Akademie von Dr. B. vorgenommen worden. Das sei aber vornehmlich geschehen, damit sie für seine (des Klägers) Buchbeiträge Verwendung fänden. Er (der Kläger) sei der Hauptautor des Buches gewesen und habe sich mit M., dem damaligen Studienleiter der Paulus-Akademie (Bereich Theologie), auf Dr. B. als Übersetzer geeinigt.

Teile derjenigen (geheimen) Texte, die aus seinem (des Klägers) Archiv stammten und Dr. B. zur Übersetzung übergeben worden seien, habe er (der Kläger) schon früher übersetzt und veröffentlicht; diese Teile habe Dr. B. wortgleich übernommen. Was Dr. B. weiter übersetzt habe, habe er (Kläger) mit Hilfe des spanischen Priesters Pz. überprüft und an einigen Stellen neu formuliert (Beweis: Zeugnis Pz.). Dr. B. sei für seine Arbeit ganz oder teilweise von der Zentralkommission der römisch-katholischen Körperschaft im Kanton Zürich bezahlt worden, die wie die Paulus-Akademie an den Texten des "Vademecums" interessiert gewesen sei. Die Paulus-Akademie habe geplant, dass der Einzelband "Vademecum für Räte" auch von einem anderen Autor ausgewertet werden sollte. Es sei vereinbart gewesen, dass allein ihm (Kläger) das Recht habe zustehen sollen, über die Veröffentlichungen der deutschen Texte bzw. über deren Verwendung zu entscheiden (Beweis: Zeugnis M.). Entsprechend habe M. unter dem 30. Juli 1993 an ihn (Kläger) geschrieben.

Ferner werde seine (des Klägers) Urheberschaft in M.s Buch durch die Fundstellennachweise "Cronica" und "Fe." verschleiert bzw. verfälscht. Die von M. verwendeten Zitate aus der Zeitschrift "Cronica" seien - bis auf eine Ausnahme - von ihm (dem Kläger) übersetzt worden, hierauf werde in M.s Buch nicht hingewiesen. Das Interview mit V. Fe. habe er (Kläger) in seinem Buch (H., "Ich verspreche Euch den Himmel", 4. Auflage, "Quelle A") veröffentlicht, nachdem er es zuvor mit Fe. bearbeitet habe. In M.s Buch werde aber Fe. zitiert und nicht sein Werk (des Klägers).

Im Einzelnen gehe es um die schriftsätzlich und in den Anlagen aufgeführten Textstellen M.s, die insbesondere in tabellarischen Übersichten seinen (des Klägers) Texten gegenüber gestellt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 1995 nebst Anlage: "Übernahmen in 'Die katholische Mafia' von M." vom S.Juli 1995 - siehe Schriftsatz und Anlage als Anlagenkonvolut) und nochmals erläutert worden seien (Schriftsatz des Klägers vom 24. April 1997 - Bl. 171 ff. - nebst Anlage: "Erläuterungen zur Tabellarischen Übersicht' vom 5. Juli 1995"; vgl. ferner Bl. 46 ff., 82 ff. nebst Anlagen, vgl. auch Anlagen K 3, 15).

Infolge der ungenehmigten Übernahme der beanstandeten Textstellen sei ihm (dem Kläger) ein Schaden entstanden, für den der Beklagte schon wegen Verletzung der eigenen Prüfungspflicht einstehen müsse:

M. habe bis zum 16. Januar 1999 ein Autorenhonorar in Höhe von 43.505,04 DM und einen anteiligen Lizenzvorschuss für die Taschenbuchausgabe seines Buches in Höhe von 48.000 DM erhalten (Anlage B 12). Von dem Gesamtbetrag (91.505,04 DM) stehe ihm (dem Kläger) wegen der Urheberrechtsverletzung die Hälfte (45.752,52 DM) zu.

Im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 29. März 2000 fyvegen der früheren Anträge des Klägers und zur teilweisen Erledigungserklärung nach entsprechenden Auskünften des Beklagten: Bl. 2, 27, 114-115, 145) hat der Beklagte die Auskunft dahin erteilt, seit dem 16. Januar 1998 seien keine weiteren Exemplare des streitbefangenen Buches mehr veräußert worden, das Buch sei vergriffen. Weitere Lizenzeinnahmen aus der Verwendung des Werkes, wie etwa für In- und Auslands-Li-zenzausgaben sowie eine Verwertung des Werkes auf Bild- und Tonträgern im Rahmen fotomechanischer oder elektronischer Verfahren gebe es nicht; sie habe nicht stattgefunden. Es sei nur an einen polnischen Verlag ein Übersetzungsrecht für eine symbolische Lizenz (1 DM) gegeben worden (Bl. 306-307).

Der Kläger hat sodann beantragt (Bl. 270, 307),

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 45.752,52DM nebst 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen;

2. dem Kläger im Wege der Stufenklage

(a) unter Angabe der Verkaufsdaten und Vorlage der entsprechenden Belege Auskunft über den Verkauf des Buches "Die katholische Mafia" seit dem 16. Januar 1998 zu erteilen;

(b) ...

3. dem Kläger Auskunft über weitere Lizenzvergaben des streitbefangenen Buches im In- und Ausland und den hierbei erzielten Lizenzerlös zu geben;

4. ...

5. dem Kläger Auskunft über eventuelle Aufnahmen des Werkes auf Bild- und Tonträger sowie eventuelle Vervielfältigungen durch fotomechanische oder elektronische Verfahren und den

3.

hierbei erzielten Lizenzerlös zu geben;

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Er habe die Rechte des Klägers nicht verletzt. Bei den im Buch aufgenommenen Wertungen und Meinungen handele es sich um solche des allgemeinen kirchlichen und gesellschaftspolitischen Gedankengutes der Opus-Dei-Forschung, die der Kläger nicht für sich monopolisieren könne. Wenn der Kläger in seine Werke Texte anderer Autoren aufgenommen habe und M. diese aus den Werken des Klägers übernommen haben sollte (das werde bestritten), ergebe sich daraus kein Benennungsrecht des Klägers. Das gelte auch für die Zitate von Äußerungen des V. Fe aus dem WDR-Interview.

Hinsichtlich der Übersetzungen habe M. entweder spanische Originaldokumente verwendet, deren Übersetzungen der Kläger selbst von anderen Übersetzern übernommen habe, oder aber Übersetzungen des Klägers auch als solche gekennzeichnet. Welche vom Kläger stammende Übersetzungen nicht angegeben worden seien, habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt.

Ein Großteil der Übersetzungen, für die der Kläger eigene Urheberrechte beanspruche, sei nicht vom Kläger, sondern von dem Theologen Dr. B. im Auftrag der Paulus-Akademie vorgenommen worden. M., seit 1986 Mitglied der Leitung der Paulus-Akademie, sei es gewesen, der als dortiger Studienleiter (Programmbereich "Theologie/Religion und Gesellschaft") zur Vorbereitung einer von ihm für 1990 geplanten Informationstagung sowie einer darauf basierenden späteren Publikation - jeweils zum Thema Opus Dei - im Namen der Paulus-Akademie interne Opus-Dei-Dokumente, die im Besitz des Klägers gewesen seien, durch Dr. B. habe übersetzen lassen (Beweis: Zeugnis M., Dr. B.; wegen der Rechnung des Dr. B.: Anlage B 13). Beim Verlag des später erschienenen Buches (NZN Buchverlag AG, Zürich) oder bei der Paulus-Akademie lägen die Rechte, nicht aber beim Kläger (dazu noch Bl. 70-71). Dessen Behauptung, es sei vereinbart worden, dass ihm das Recht zustehe, über die Veröffentlichung der von Dr. B. übersetzten Texte zu entscheiden, sei unrichtig (Beweis: Zeugnis M.). M. habe in dem angegriffenen Buch zulässigerweise aus den Originalübersetzungen des Dr. B. zitiert (Gegenüberstellung: Anlagen B 8-11).

Wortgleiche oder nahezu wortgleiche Textstellen, deren Urheber der Kläger sei, seien stets mit einem Quellennachweis, der auf den Kläger verweise, versehen worden. Im Übrigen seien die Textstellen anderen Urhebern zuzurechnen. M. habe stets ordnungsgemäß zitiert (vgl. im Einzelnen noch die Schriftsätze des Beklagten Bl. 14 ff., 33 ff., 69 ff. und 153 ff. sowie dazu Anlagen B 1-11).

M. habe von den in drei Auflagen gedruckten 14.000 Exemplaren des Buchs bis 30. Juni 1996 Honorare für 10.101 verkaufte Exemplare in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises erhalten, weitere 1.846 Exemplare seien nicht honorarpflichtig als Rückstellungen für Remittenten und sonstige honorarfreie Exemplare an den Buchhandel ausgeliefert worden. Von den Honorarzahlungen an M. (vgl. hierzu - auch hinsichtlich des Vorschusses für die Taschenbuch-Lizenzausgabe: Anlage B 12) könne dem Kläger keinesfalls mehr als 1/5 zustehen (Anteil der beanstandeten Textpassagen am Gesamttext des Buches).

Das Landgericht hat über die behaupteten Übernahmen von Texten des Klägers durch den Autor M. in dem Buch "Die katholische Mafia" Beweis erhoben (Beweis beschluss vom 8. Juli 1997: Bl. 177). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. La. vom 24. April 1999 Bezug genommen (wegen der Stellungnahme des Klägers hierzu: Bl.268ff., 292 ff und 296 f. und des Beklagten: Bl. 275 ff. mit Anlage B 14).

Durch Urteil vom 12. Mai 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er noch vor:

Der gerichtliche Sachverständige habe sein (Klägers) Vorbringen in allen wesentlichen Punkten bestätigt. M. habe das beanstandete Buch ganz überwiegend aus seinen (Klägers) Schöpfungen - einschließlich der bearbeiteten und veröffentlichten Fremdübersetzungen und sonstiger eigener Textstellen, - zusammengestellt, diese Veröffentlichungen seien als wissenschaftliche Werke geschützt, das gelte auch für Bearbeitungen (§3UrhG).

Sein Werk sei auch schutzfähig, soweit es auf Übersetzungen durch Dr. B. beruhe. Der Sachverständige habe die Originalübersetzung des Dr. B. mit seiner (des Klägers) Überarbeitung verglichen und ausgeführt, es handele sich bei der letzteren um eine eigenschöpferische Leistung. Das sei zutreffend, die eigenen Übersetzungen und überarbeiteten Drittübersetzungen wären ohne profunde Kenntnisse des Wortschatzes und der Strukturen des Opus Dei nicht möglich gewesen. Übersetzungen eines Sprachwerkes stellten regelmäßig und nicht etwa ausnahmsweise eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) dar. Er (Kläger) habe die Übersetzungen des Dr. B. wissenschaftlich überarbeitet, soweit nicht Dr. B. wiederum auf seine (des Klägers) Übersetzungen zurückgegriffen habe (Beweisantritt Bl. 379).

Demgegenüber ließen sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils, bei seinen (des Klägers) Überarbeitungen der Fremdübersetzungen handele es sich um einzelne Korrekturen einzelner Worte bzw. Begriffe, die keinem urheberrechtlichen Schutz zugänglich seien, mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht vereinbaren; das Landgericht hätte den Sachverständigen ergänzend anhören müssen (Bl. 379 mit Beweisantritt).

Der Sachverständige sei ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass M. nicht die Originalübersetzungen des Dr. B., sondern seine (des Klägers) Überarbeitungen verwendet habe. Insoweit gehe es wiederum nicht um die Übernahme einzelner Worte bzw. Begriffe, sondern ganzer Textabsätze.

Die Auffassung des Landgerichts, die "längeren Übereinstimmungen" in M.s Buch mit seinen (des Klägers) Veröffentlichungen seien ausschließlich zulässige Zitate, sei unzutreffend. Gerade die Aufdeckung von Euphemismen und Verharmlosungen in Übersetzungen, die aus Opus-Dei-Kreisen stammten, sei eine schöpferische Leistung, das gelte mitunter bereits für einzelne Begriffe (Bl. 380-381: z. B. nicht "vertrauensvolles" sondern "blindes" Gehorchen).

Entgegen dem Landgericht setze sich M. mit seinen (des Klägers) Forschungsergebnissen nicht auseinander, der Sachverständige habe zutreffend ausgeführt, dass "speziell die umfangreichen Übernahmen der veröffentlichten Rechercheergebnisse, Dokumentensammlung und Gedankengänge" deutlich würden und M. "nichts Neues und Eigenes" biete.

Auch das Fe.-Interview genieße in der veröffentlichten Form Schutz. Er (Kläger) habe es in deutscher Sprache vorbereitet, auf Englisch durchgeführt, rückübersetzt, überarbeitet und veröffentlicht. Es handele sich um eine wissenschaftliche Darstellung des Tatsachenwissen Fe.s.

Der Zahlungsanspruch sei auch der Höhe nach begründet (Bl. 382-383 mit Beweisantritt).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 23.392,89 € (= 45.752,52 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1995 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akten Inhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Sie ist demgemäß zurückzuweisen. Zu Recht hat das Landgericht den in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Zahlungsantrag zu 1.) abgewiesen, nur dieser ist Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Gegenstand der Berufung ist nur der erstinstanzlich gestellte, vom Landgericht abgewiesene Zahlungsantrag zu 1.). Dieser wird wie in erster Instanz in gleicher, voller Höhe geltend gemacht, und zwar in Höhe von 23.392,89 € (= 45.752,52 DM, so in erster Instanz) nebst Zinsen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil außerdem die Klage hinsichtlich der Anträge auf Auskunftserteilung zu 2. a, 3.) und zu 5.) abgewiesen. Insoweit hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Zahlungsantrag des Klägers ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Als Anspruchsgrundlage käme nur die Verletzung von beim Kläger liegenden Urheberrechten (§ 97 UrhG) in Betracht. Eine solche ist vorliegend, wie bereits das Landgericht zutreffend und mit sorgfältiger, umfassender und detaillierter Begründung ausgeführt hat, nicht gegeben.

Das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug führt nach Auffassung des Senats zu keiner vom Landgericht abweichenden Entscheidung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, der Senat macht sie sich zu Eigen, soweit sich aus den nachfolgenden Ergänzungen des Senats nicht etwas anderes ergibt.

Die nachstehenden ergänzenden Ausführungen des Senats folgen der Übersichtlichkeit wegen der Gliederung der Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil, das in den Abschnitten zu Ziffer 1. bis 5. (im Teil II. der Entscheidungsgründe) insbesondere die vom Kläger gerügten 140 Rechtsverletzungen zusammengefasst abgehandelt hat.

Bei diesen 140 Beanstandungsfällen geht es um die Anlagenkonvolute: "Übernahmen in 'Die katholische Mafia' von M. vom 5. Juli 1995" und "Erläuterungen zur Tabellarischen Übersicht' vom 5. Juli 1995" (wie ausgeführt: Anlagen zu den Schriftsätzen des Klägers vom 11. Juli 1995 und 24. April 1997).

1.) Im Abschnitt II. 1. hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich der dort genannten Einzel-Beanstandungen ein Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung des Beklagten durch die Veröffentlichung des M.-Buches nicht besteht. Bei diesen Textstellen geht es um vom Kläger korrigierte Übersetzungen von Fremdtexten des Dr. B..

Dr. B. hat das betreffende Textmaterial im Auftrag der Paulus-Akademie übersetzt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine (ausschließliche) Rechteinhaberschaft des Klägers an den Übersetzungen des Dr. B. nicht gegeben, insoweit geht es um die eigene Leistung des Dr. B.. Hiergegen hat der Kläger in der Berufungsinstanz nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bezogen auf die hier in Rede stehenden Einzel-Beanstandungen einen Schadensersatzanspruch aus Rechtsverletzungen des Klägers als Übersetzer bzw. Mitübersetzer bzw. Überarbeiter der von Dr. B. übersetzten Texte hätte. Auch insoweit hat der Kläger in der Berufungsinstanz nichts Durchgreifendes vorgetragen.

(a) Es geht vorliegend nicht darum, dass die Publikationen des Klägers geschützte Werke (§ 2 UrhG) sind und dass auch Übersetzungen geschützte Werke sein können (§ 3 UrhG). Da aber keine der Veröffentlichungen des Klägers unmittelbar oder gar vollständig von M. übernommen worden ist, sondern nur einzelne Wendungen und Textpassagen aus mehreren Publikationen des Klägers sich bei M. wiederfinden, kommt es darauf an, was im Einzelnen übernommen worden ist und ob gegebenenfalls (kleinen) Zitate vom Zitatzweck gedeckt sind und ausreichend kenntlich gemacht worden sind.

Für die Frage der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe bei den Publikationen des Klägers - und das gilt auch für Bearbeitungen von Übersetzungen des Dr. B. - kann es verständigerweise nicht um besondere Fachkenntnisse des Klägers im Zusammenhang mit Opus Dei gehen. Bei wissenschaftlichen Werken kommt eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit nur für die Art der Darstellung in Betracht, nur insoweit kann die schöpferische Eigenheit die Individualität des Werkes prägen (Fromm-Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9. Auflage, §2 UrhG Rz. 20), das wissenschaftliche Forschungsergebnis ist als solches urheberrechtlich nicht schutzfähig (BGH GRUR 1991,130 - Themenkatalog; Fromm-Nordemann-Vinck, a. a. O., Rz. 22).

Nichts anderes kann für einzelne Textstellen oder gar Worte aus Veröffentlichungen des Klägers gelten. Der Umstand, dass die Publikationen des Klägers - und demgemäß auch Bruchstücke aus ihnen - ohne die vertieften Kenntnisse ces Klägers vom Wortschatz und von den Strukturen des Opus Dei so nicht zustande gekommen wären, steht dem nicht entgegen.

(b) Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Landgericht nicht gegen die Ausführungen des Sachverständigen gestellt, soweit dieser die Schutzfähigkeit der Publikationen des Klägers bejaht hat, und hat bei den Übersetzungen seine Überarbeitungen von Drittübersetzungen (wie hier des Dr. B.) von den eigenen Übersetzungen des Klägers unterschieden. Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, den Sachverständigen mündlich anzuhören. Auch der Senat sieht sich hierzu nicht veranlasst.

Die Rechtsfragen des Urheberrechts für den vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht zu beantworten. Eine Anhörung des Sachverständigen dient zur Klärung von Sachverhaltsfragen nur tatsächlicher Art. Dass solche noch offen wären, ist nicht dargetan oder sonst erkennbar.

Es dürfte der Regelfall sein, dass ein individuelles Sprachwerk aus ihrerseits nicht einzeln urheberrechtlich geschützten Wörtern besteht. Die Frage, inwieweit nur die Wiederverwendung einzelner Worte bzw. Begriffe durch M. im nicht identischen größeren Kontext eine Urheberrechtsverletzung darstellt, beantwortet sich unabhängig von der Schöpfungshöhe eines Quell-Textes. Die Urheberrechtsverletzung insoweit hat das Landgericht zu Recht verneint.

(c) Auch nach Auffassung des Senats ist hinsichtlich der vorliegenden Einzelbeanstandungen keine Verletzung einer urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers gegeben. Für einzelne Korrekturen des Klägers an den Übersetzungen des Dr. B. liegt das auf der Hand. Ergänzend wird auf die Ausführungen nachstehend unter II. 5. (a) entsprechend Bezug genommen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt für die genannten Textpassagen (Absätze), deren Übernahme der Kläger beanstandet, im Ergebnis nichts anderes. Dass der Kläger die Texte als erster veröffentlicht hätte, hindert spätere Veröffentlichungen durch Dritte nicht. Der Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG) ist M. in dem vom Landgericht genannten Fall ausreichend (Urteilsumdruck Seite 13) nachgekommen, der Kläger musste nicht zusätzlich genannt werden. Im Übrigen würde auch die pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Quellenangabe mit Nennung des Klägers jedenfalls dann keinen Schadensersatz des Klägers begründen, wenn der Charakter des Zitats erkennbar ist. Das hat das Landgericht zutreffend bejaht, hierauf wird Bezug genommen.

2.) Die im Abschnitt II. 2. der Entscheidungsgründe des Landgerichts aufgeführten Einzel-Beanstandungen betreffen vom Kläger korrigierte sonstige Übersetzungen Dritter, deren gerügte Übernahme keinen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechts Verletzung des Beklagten durch die Veröffentlichung des M.-Buches entstehen lässt.

Das hat bereits das Landgericht zutreffend so entschieden. Hierauf wird Bezug genommen. Durchgreifendes dagegen trägt die Berufung insoweit nicht vor. Auf die obigen Ausführungen unter II. 1.) wird entsprechend Bezug genommen.

3.) Auch nach Auffassung des Senats lösen die im Abschnitt II. 3. der Entscheidungsgründe des Landgerichts aufgeführten Einzel-Beanstandungen keinen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung des Beklagten aus. In diesen Punkten geht es um Zitate aus dem Interview des Klägers mit V. Fe.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass er insoweit urheberrechtliche Ansprüche besitzt, die vorliegend verletzt sein können. Daran hat sich in der Berufungsinstanz nichts geändert. Die Ruck-Übersetzung des in englischer Sprache geführten Interviews durch den Kläger mag als solches ein schutzfähiges Werk (§§ 2-3 UrhG) sein, die Wiedergabe der einzelnen Zitate führt aber zu keiner Urheberrechtsverletzung, zumal die Quelle ("Fe.") ordnungsgemäß und insoweit vom Kläger unbeanstandet angegeben worden ist.

Der Umstand, dass die Äußerungen Fe.s beim Kläger erstmals veröffentlicht worden sind und von M. nicht der Kläger als Sekundärquelle genannt wird, begründet auch nach Auffassung des Senats keinen Schadensersatzanspruch.

4.) Die im Abschnitt II. 4. der Entscheidungsgründe des Landgerichts aufgeführten Einzel-Beanstandungen betreffen eigene Übersetzungen des Klägers von Fremdtexten, deren gerügte Übernahme auch nach Auffassung des Senats keinen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung des Beklagten begründet.

Zutreffend hat das Landgericht bei diesen Beanstandungen danach unterschieden, ob die Übernahme von Thesen bzw. Schlussfolgerungen des Klägers in Rede steht oder jeweils - passagenweise - die Übernahme der Übersetzungen des Klägers von Original-Fremdtexten.

(a) Wissenschaftliche Thesen bzw. Schlussfolgerungen sind als solche urheberrechtlich nicht geschützt, insoweit käme es nur auf die konkrete (individuelle) Ausgestaltung des jeweiligen Schriftwerks an. Auch einzelne Wörter und Begriffe unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz, mögen sie auch für die wissenschaftlichen Erkenntnisse des Klägers prägend sein. Daher kann der Umstand, dass solche Wörter und Begriffe im Buch M.s übernommen worden sind (tabellarisch vom Kläger aufgeführt und vom Sachverständigen insoweit bestätigt), nicht zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten führen. Das hat das Landgericht ausführlich erörtert. Hierauf wird Bezug genommen.

(b) Hinsichtlich des Schriftwerks als solches hat das Landgericht zutreffend die beanstandeten Übereinstimmungen nicht als so gravierend angesehen und das Vorliegen einer nur mit Zustimmung des Klägers zulässigen Werkbearbeitung (§ 23 UrhG) zu Recht verneint. M. hat in seinem Buch eigenständige Formulierungen gefunden, so dass auch nach Auffassung des Senats M.s Text trotz der beanstandeten Übereinstimmungen jedenfalls als freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG anzusehen ist. Bloß quantitative Überlegungen des Sachverständigen sind mit dem Landgericht als nicht ausreichend anzusehen, die Annahme einer unzulässigen Bearbeitung zu begründen.

(c) Hinsichtlich der übersetzten Originaltexte hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich um zulässige Zitate im Sinne des §51 Ziffer 2 UrhG handelt.

M.s Buch setzt sich als selbständiges Sprachwerk mit dem Opus Dei und seinen Strukturen auseinander. Auch nach Auffassung des Senats haben die Zitate offenkundig Belegfunktion. Auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen.

Dass der Kläger als Übersetzer der Texte und demgemäß als Sekundärquelle nicht genannt worden ist, begründet auch nach Auffassung des Senats keinen Schadensersatzanspruch. Auf das Landgericht wird Bezug genommen, ebenso entsprechend auf die obigen Ausführungen unter II. 1. im hiesigen Urteil des Senats.

5.) Auch hinsichtlich der im Abschnitt II. 5. der Entscheidungsgründe des Landgerichts aufgeführten Einzel-Beanstandungen ergibt sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Das hat das Landgericht unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen zu den Beanstandungen im Abschnitt II. 4. zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

(a) Das Landgericht hat bei vielen Einzel-Beanstandungen die übernommenen Begriffe abgehandelt (Urteilsumdruck Seite 17) und zutreffend einen Schadensersatzanspruch verneint, soweit bestimmte Einzelausdrücke von M. übernommen worden sind. Von einer hinreichenden Individualität und Schöpfungshöhe kann auch nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen werden.

So mag es zum Beispiel durchaus sein, dass die vom Kläger geleistete Aufdeckung von "Euphemismen und Verharmlosungen" in eigenen Übersetzungen des Opus Dei besonders verdienstvoll ist. Das vom Kläger genannte Beispiel, dass das Opus Dei nicht -wie von ihm selbst übersetzt- "vertrauensvolles", sondern "blindes" Gehorchen fordere (Bl. 381), mag anschaulich belegen, dass die Wortwahl des Klägers die richtige gewesen ist. Für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes einer solchen Einzelformulierung ist das aber ohne durchgreifende Bedeutung.

(b) Zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass die unter diesen Einzel-Beanstandungen aufgeführten Textstellen M.s von denen des Klägers insgesamt so abweicht, dass allenfalls von einer freien (zulässigen) Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ausgegangen werden kann.

(c) Der Umstand, dass das Landgericht - dem der Senat auch insoweit folgt - zu einer insgesamt anderen Bewertung als der Sachverständige auch hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Beanstandungen kommt, beruht auf rechtlichen Überlegungen. Die gefundenen Ergebnisse des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht bleiben davon unberührt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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